Art. 11 StPO
Verbot der doppelten Strafverfolgung
1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Teileinstellung des Verfahrens; Grundsatz "ne bis in idem"104 Zitierungen
-
2Warnungsentzug des Führerausweises; Grundsatz "ne bis in idem"80 Zitierungen
-
3Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben41 Zitierungen
-
4Teileinstellungsverfügung; Grundsatz "ne bis in idem"; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid22 Zitierungen
-
5Neue Tatsachen und Beweismittel; Verfahrenswiederaufnahme nach Einstellung und Nichtanhandnahme22 Zitierungen
-
6Einsprache gegen einen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Einstellung (Steuerbetrug)38 Zitierungen
-
Raufhandel; Teileinstellung; ne bis in idem, Willkür27 Zitierungen
-
Angriff; Willkür, rechtliches Gehör etc.21 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.