Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Sachverhalt:

  • Am 10. November 2014 reichte A. gegen X. Strafantrag wegen Nötigung und Drohung ein.
  • Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erliess am 24. Februar 2015 einen Strafbefehl, in dem X. der Nötigung für schuldig gesprochen und eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse auferlegt wurden.
  • Im selben Strafbefehl wurde das Verfahren wegen Drohung teilweise eingestellt, da A. durch die Drohung nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sei.
  • X. legte Einsprache ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl mit geringfügig angepasstem Anklagesachverhalt erliess, aber die Teileinstellung unbeachtet liess.
  • Das Bezirksgericht Willisau sprach X. am 17. März 2016 der Nötigung und versuchten Nötigung schuldig.
  • Das Kantonsgericht Luzern bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 13. Juni 2017.
  • X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Hauptfrage: Ob die Teileinstellung des Verfahrens wegen Drohung einer Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entgegensteht.

Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (Art. 319 Abs. 1 StPO). Eine Teileinstellung kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Eine Teileinstellung ist nicht zulässig, wenn es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt.

Der Grundsatz 'ne bis in idem' (Art. 11 Abs. 1 StPO) verbietet eine erneute strafrechtliche Verfolgung wegen der gleichen Tat. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um denselben Lebenssachverhalt, der sowohl Grundlage für…