Art. 325 StPO
Inhalt der Anklageschrift
1 Die Anklageschrift bezeichnet:
- a. den Ort und das Datum;
- b. die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
- c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
- d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
- e. die geschädigte Person;
- f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
- g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten832 Zitierungen
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2Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG571 Zitierungen
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3Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls357 Zitierungen
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4Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz145 Zitierungen
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5Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung91 Zitierungen
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6Teileinstellungsverfügung; Grundsatz "ne bis in idem"; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid68 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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81 Zitierungen
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56 Zitierungen
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Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei; Anklagegrundsatz; Strafzumessung54 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.