Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. wurde am 20. Juni 2018 um 01.50 Uhr während einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A1 im Kanton Aargau angehalten. Bei der Kontrolle fielen polizeiliche Beamte körperliche Auffälligkeiten wie leichtes Schwanken und gerötete Augenbindehäute auf. Eine angeordnete Blut- und Urinprobe ergab einen THC-Wert von 4,4 µg/L (Vertrauensbereich: 3,0 µg/L bis 5,8 µg/L).
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 8. August 2018 einen Strafbefehl gegen A. wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV. Das Bezirksgericht Baden verurteilte A. mit Urteil vom 24. Oktober 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 300.-. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau diese Verurteilung mit Urteil vom 19. Januar 2021.
A. erhob am 17. Mai 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie seinen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies sie ab.
Erwägungen
3.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Fahrunfähigkeit allein aufgrund der Überschreitung des THC-Grenzwerts von 1,5 µg/L bejaht, ohne dass dieser Wert Rückschlüsse auf die tatsächliche Wirkung der Substanz zulasse. Er beanstandete, dass der Schuldspruch gegen das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB), das Bestimmtheitsgebot, die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO), das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verstosse. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.
3.2 Das Bundesgericht prüfte die delegierte Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats und des Bundesamts für Strassen (ASTRA) gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC sowie der in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L THC im Blut seien im Rahmen der delegierten Kompetenzen erlassen worden. Diese Grenzwerte seien als Bestimmungsgrenzwerte zu qualifizieren, die die zuverlässige quantitative Bestimmung einer Substanz in einer Probe ermöglichen, nicht jedoch als Wirkungsgrenzwerte, die eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit anzeigen. Die Unterscheidung zwischen Bestimmungs- und Wirkungsgrenzwerten sei in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010).
3.3 Der Beschwerdeführer monierte, der Bundesrat habe seine Kompetenz überschritten, indem er Bestimmungsgrenzwerte statt Wirkungsgrenzwerte festgelegt habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass es die Ermessensausübung des Bundesrats nur auf offensichtliche Überschreitungen der delegierten Kompetenzen oder Willkür überprüfen könne (Art. 190 BV). Die Regelung sei nicht willkürlich, da keine gesicherten wissenschaftlichen Daten über den Zusammenhang zwischen THC-Konzentration und Fahrunfähigkeit bestünden. Die Nulltoleranzregelung sei historisch durch die Botschaft des Bundesrats vom 31. März 1999 gedeckt, in der ausdrücklich die Möglichkeit von Nullgrenzwerten für bestimmte Substanzen erwähnt worden sei. Die Regelung sei daher nicht unhaltbar.
3.4 Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beurteilung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG auf den genannten Verordnungsbestimmungen gestützt werden dürfe. Die gerügten Rechtsverletzungen lägen nicht vor. Der Schuldspruch verstoße auch nicht gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip, da Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG die Verordnungsbestimmungen ausdrücklich vorbehalte. Für eine über den Nachweis der THC-Konzentration hinausgehende richterliche Würdigung bestehe kein Raum.
7.1 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen…