Art. 91 SVG

1 Mit Busse wird bestraft, wer:
  1. a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
  2. b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
  3. c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
  1. a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
  2. b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Präzisierung des Begriffs der Gleichartigkeit der Strafen; Vollzug bei kumulativ verhängten Strafen
    · 30.04.2012 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert
    · 03.12.2019 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 08.09.1983 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte)
    · 22.12.2004 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Fahren unter Einfluss von Cannabis
    · 18.03.2004 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch
    · 20.01.2000 · 36 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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