Art. 91 SVG
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
- b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
- c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
- b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Präzisierung des Begriffs der Gleichartigkeit der Strafen; Vollzug bei kumulativ verhängten Strafen102 Zitierungen
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2Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert54 Zitierungen
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339 Zitierungen
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4Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte)38 Zitierungen
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5Fahren unter Einfluss von Cannabis37 Zitierungen
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6Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch36 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fahren in fahrunfähigem Zustand18 Zitierungen
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vorsorglicher Sicherungsentzug15 Zitierungen
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14 Zitierungen20.04.2010 · 14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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