Sachverhalt

Am 11. Dezember 1997 war K. in einen Verkehrsunfall in Schlieren, im Kanton Zürich, verwickelt, als er sein eigenes Auto fuhr. Er verließ den Unfallort, ohne auf die Ankunft der Polizei zu warten, die von Passanten alarmiert worden war. K. wurde wegen Verletzung einer Blutentnahme und wegen verkehrswidrigen Verhaltens im Falle eines Unfalls verurteilt. Das Kantonsgericht bestätigte seine Verurteilung wegen unmöglichen Versuchs der Verletzung einer Blutentnahme.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: K. stieß gegen einen Verkehrsschild und verließ den Unfallort, ohne auf die Polizei zu warten. Er wurde zu 14 Tagen Gefängnis mit Bewährung wegen unmöglichen Versuchs der Verletzung einer Blutentnahme verurteilt. K. legte ein Revisionsgesuch gegen diese Entscheidung ein, mit der Begründung, dass das Kantonsgericht das Bundesrecht verletzt habe, indem es ihn wegen unmöglichen Versuchs der Verletzung einer Blutentnahme verurteilt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Argumente von K. und kam zu dem Schluss, dass das Kantonsgericht das Bundesrecht nicht verletzt hatte, indem es K. wegen unmöglichen Versuchs der Verletzung einer Blutentnahme verurteilt hatte. Das Gericht befand, dass K. mit krimineller Absicht gehandelt hatte, als er den Unfallort verließ und versuchte, eine Blutentnahme zu vermeiden.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob der unmögliche Versuch der Verletzung einer Blutentnahme ein Delikt darstellte. Es kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall der unmögliche Versuch der Verletzung einer Blutentnahme…