Art. 92 SVG

1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte)
    · 22.12.2004 · 80 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; Unfall, Verletzung
    · 15.11.1996 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch
    · 20.01.2000 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 15.12.1988 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vereitelung einer Blutprobe
    · 20.04.1994 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vereitelung einer Blutprobe
    · 17.06.1998 · 20 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verletzung der Verkehrsregeln
    · 26.11.2015 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Prinzip nemo tenetur
    · 26.01.2018 · 22 Zitierungen
  • Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Willkür, rechtliches Gehör
    · 27.09.2021 · 16 Zitierungen Zusammenfassung

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