Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Gericht: Kassationshof des Bundesgerichts
Datum: 22. Dezember 2004
Sachverhalt Am 17. Juli 2002 verursachte X. eine Streifkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen in Triengen. X. hielt nicht an und wurde erst am nächsten Tag von der Polizei angetroffen. Ein Atemlufttest fiel positiv aus, und die Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration zwischen 0,61 und 0,97 Promille. X. gab an, nach Hause gegangen zu sein und zwei Kaffee mit Zwetschgenschnaps getrunken zu haben. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X. wegen ungenügenden Rechtsfahrens, pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden und Vereitelung einer Blutprobe.
Hauptfrage: Verstößt die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo tenetur se ipsum accusare)?
Erwägungen
Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe an, da er diese als Verstoß gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ansieht. Das Bundesgericht prüft, ob die Verurteilung mit den internationalen und nationalen Rechtsnormen vereinbar ist.
Das Gericht stellt fest, dass der Fahrzeuglenker nach einem Unfall mit Drittschaden bestimmte Verhaltenspflichten hat, die im Gesetz geregelt sind. Diese Pflichten dienen der Feststellung der Identität und der Abklärung des Sachverhalts. Die Verletzung dieser Pflichten kann sowohl den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall als auch den der Vereitelung einer Blutprobe erfüllen.
Das nemo-tenetur-Prinzip, das das Recht auf Schweigen und das Verbot der Selbstbelastung umfasst, gilt im Verhältnis des Einzelnen zu den staatlichen Behörden. Die Verhaltenspflichten bei Unfall, die direkt oder indirekt zu einem Kontakt mit…