Art. 32 BV

Strafverfahren

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unschuldsvermutung
    · 07.12.2000 · 1’543 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten
    · 21.12.2016 · 677 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze
    · 23.05.2018 · 589 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG
    · 08.04.2015 · 501 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unschuldsvermutung, "in dubio pro reo"; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen, längere strafrechtliche Verjährungsfrist
    · 19.12.2011 · 500 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen; Zeugnisverweigerung
    · 12.10.2005 · 462 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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