Erwägungen
Der 1960 geborene K. wurde vom Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen (EL), kantonaler Beihilfen, Prämienverbilligungen sowie Vergütungen von Krankheitskosten im Gesamtbetrag von Fr. 158'444.30 verpflichtet. Die Leistungen waren ihm zum Teil seit Dezember 2003 zu Unrecht ausgerichtet worden, da er dem Amt bei der Anmeldung nicht mitgeteilt hatte, dass er neben den angegebenen Renten von Invaliden- und Unfallversicherung auch eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente bezog.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Versicherten ab. Es kam zum Schluss, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestands von Art. 16 Abs. 1 des damals geltenden Ergänzungsleistungsgesetzes (aELG) erfüllt sind. Der Versicherte war sich der Unvollständigkeit der Angaben im EL-Antragsformular bewusst, setzte aber dennoch seine Unterschrift darunter, womit er zumindest in Kauf nahm, dass ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden, die ihm nicht zustanden.
Aufgrund dieser eventualvorsätzlichen Tatbegehung ist für die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren massgebend. Der Versicherte hat somit…