Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. wurde am 6. Oktober 2013 während einer Schwerverkehrskontrolle im Kanton Nidwalden mit einem deutschen Reisebus kontrolliert. Die Auswertung des Fahrtenschreibers ergab, dass X. am 12. und 13. September 2013 die tägliche Höchstlenkzeit überschritten, vorgeschriebene Lenkpausen nicht eingehalten sowie Ruhezeiten missachtet hatte. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erließ am 7. Januar 2014 einen Strafbefehl und verurteilte X. wegen vorsätzlicher Überschreitung der Lenkzeit sowie fahrlässiger Verstöße gegen Lenkpausen und Ruhezeiten zu einer Busse von 1.250 Franken. X. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X. am 1. September 2014 von der Anklage frei. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden legte daraufhin Berufung ein. Das Obergericht Nidwalden verurteilte X. am 12. Mai 2015 im Sinne der Anklage und bestätigte die Busse von 1.250 Franken. X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Bestätigung des Freispruchs des Kantonsgerichts. Eventualiter forderte er eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO), da die Anklageschrift keine Ortsangaben enthielt und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen nicht klar ersichtlich seien. Zudem beanstandete er die Anwendbarkeit der ARV 1 und des AETR auf im Ausland begangene Verstöße, da er mit einem deutschen Fahrzeug in Deutschland und Polen unterwegs war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Einhaltung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO). Danach muss die Anklageschrift den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht so präzise umschreiben, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Die Anklage muss insbesondere die Tatzeit, die Tatbestände und die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe hinreichend konkretisieren. Im vorliegenden Fall enthielt die Anklageschrift zwar keine Ortsangaben, jedoch eine ausreichende zeitliche Präzisierung der Verstöße (12. und 13. September 2013) sowie eine klare Beschreibung der Handlungen (Überschreitung der Lenkzeit, Nichteinhaltung von Lenkpausen und Ruhezeiten). Die fehlende örtliche Konkretisierung beeinträchtigte die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nicht, da die Tatbestände und die rechtliche Qualifikation (Verstoß gegen Art. 5, 8 und 9 ARV 1) klar erkennbar waren. Zudem wurde der subjektive Tatbestand (vorsätzliche Überschreitung der Lenkzeit, fahrlässige Verstöße gegen Lenkpausen und Ruhezeiten) ausreichend dargelegt. Die Anklageschrift genügte somit den Anforderungen des Anklageprinzips und des rechtlichen Gehörs.
Sodann befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die ARV 1 und das AETR auf im Ausland begangene Verstöße anwendbar sind. Das Territorialitätsprinzip des Straßenverkehrsgesetzes (SVG) sieht grundsätzlich vor, dass Schweizer Strafnormen nur auf Sachverhalte in der Schweiz Anwendung finden. Allerdings durchbricht Art. 56 SVG dieses Prinzip, indem der Bundesrat ermächtigt wird, Verordnungen zu erlassen, die auch für im Ausland begangene Verstöße gelten, sofern dies im internationalen Kontext erforderlich ist. Gestützt darauf wurde die ARV 1 erlassen, die auch die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten im internationalen Verkehr regelt. Zudem ist die Schweiz Vertragspartei des AETR, das ebenfalls die Regelung von Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr vorsieht. Beide Regelwerke zielen darauf ab, die Sicherheit im internationalen Straßenverkehr zu erhöhen und einheitliche Standards zu schaffen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die ARV 1 und das AETR auch auf im Ausland begangene Verstöße anwendbar sind, sofern die Verstöße in einem Vertragsstaat des AETR begangen wurden und der Beschuldigte in der Schweiz kontrolliert wurde. Dies ergibt sich aus Art. 12 Ziff. 6 lit. a AETR, der die Vertragsparteien ermächtigt, Sanktionen gegen Fahrer zu verhängen, wenn Verstöße in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt werden, unabhängig davon, wo die Tat begangen wurde. Die…