Art. 103 SVG

1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.
2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 106 Abs. 3 SVG, § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11
    · 11.05.1981 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten
    · 21.12.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV
    · 19.12.1980 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.283
    SST.2024.283
    · 17.03.2025 · 1 Zitierungen
  • OG.2019.00063
    04.12.2020 · 1 Zitierungen
  • Fahren ohne Berechtigung etc.
    · 04.02.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.