Sachverhalt
Am 12. Februar 1980 hat [T.] sein Fahrzeug für 14 Minuten auf dem für Postkundinnen und -kunden reservierten Parkplatz der Schanzenpost in Bern abgestellt. Die Post hat ihm eine Buße von 20 Franken wegen Verletzung von Art. 63 Abs. 2 PG auferlegt. [T.] hat diese Buße angefochten und wurde schließlich vom Erstinstanzgericht freigesprochen.
Die Schweizerische Post hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, da sie der Ansicht war, dass Art. 63 Abs. 2 PG eine gesetzliche Grundlage darstelle, um den Verkehr und das Parken auf dem für die Öffentlichkeit zugänglichen PTT-Gebiet zu regeln.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass Art. 63 Abs. 2 PG keine gesetzliche Grundlage darstellt, um den öffentlichen Verkehr und das Parken von Fahrzeugen auf dem für die Öffentlichkeit zugänglichen PTT-Gebiet durch mündliche Anweisungen des Postpersonals oder amtliche Schilder zu regeln. Die PTT können den öffentlichen Verkehr auf ihrem Gebiet jedoch gemäß Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 104 Abs. 4 VRV durch die in der VRV vorgesehenen Markierungen und Signale regeln.
Die Verletzung dieser Markierungen und Signale…