Art. 101 VStrR
1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung.
2 Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus materiell ungerechtfertigtem Strafbescheid0 Zitierungen
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20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen17.02.2017 · 4 Zitierungen
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Übertretung des Spielbankengesetzes3 ZitierungenSTBER.2020.67· 21.04.2021 · 3 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken3 ZitierungenSTBER.2019.56· 27.05.2020 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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