Art. 101 VStrR

1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung.
2 Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus materiell ungerechtfertigtem Strafbescheid
    · 17.09.1982 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV
    · 19.12.1980 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.02.2017 · 4 Zitierungen
  • Übertretung des Spielbankengesetzes
    STBER.2020.67
    · 21.04.2021 · 3 Zitierungen
  • Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken
    STBER.2019.56
    · 27.05.2020 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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