Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde, die R. gegen das Bundesamt für Energie eingereicht hat. Gegen R. wurden zwei Strafbefehle erlassen, mit denen er zu Geldstrafen von 400 CHF und 500 CHF verurteilt wurde. Obwohl das Verfahren eingestellt wurde, musste R. Maßnahmen zu seiner Verteidigung gegen diese Strafbefehle ergreifen, was für ihn mit erheblichen Kosten verbunden war. R. beantragt daher eine Entschädigung gemäß Art. 99 Abs. 1 VStrR.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des BGE verpflichtet Art. 99 Abs. 1 VStrR nicht zur Entschädigung jedes geringfügigen Schadens. Der Bürger muss grundsätzlich bis zu einem gewissen Punkt das Risiko einer materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung gegen sich hinnehmen, das für die Bekämpfung der Kriminalität in einem Rechtsstaat erforderlich ist. Die Entschädigungspflicht setzt daher eine gewisse Schwere der Untersuchungshandlungen und einen daraus resultierenden erheblichen Schaden voraus.
Diese Erwägungen, die ausdrücklich für die nachteiligen Folgen einer Untersuchung formuliert wurden, müssen sinngemäß auch auf Schäden angewandt werden, die dem Betroffenen infolge eines Strafbefehls in einem Verwaltungsstrafverfahren (Art. 62 VStrR) entstanden sind. Gemäß Art. 101 Abs. 1 VStrR hat das Gericht nämlich auch über die Entschädigung für Schäden im Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
Im vorliegenden…