Art. 67 VStrR
1 Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.
2 Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Straf- oder Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwaltungsstrafrecht; Verjährung; Einziehungsverfügung22 Zitierungen
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2Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB)8 Zitierungen
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3Internationale Amtshilfe in Steuersachen; Bussenverfügung1 Zitierungen
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4Es ist nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich auch gegenüber den anderen Miteigentümern bzw. der Firma geschehen ist0 Zitierungen
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5Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus materiell ungerechtfertigtem Strafbescheid0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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5 Zitierungen02.03.2021 · 5 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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