Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] war als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der [A. GmbH] eingetragen. Die FINMA stellte fest, dass die [A. GmbH] gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte, ohne über die erforderliche Bankbewilligung zu verfügen. Daraufhin erstattete die FINMA Strafanzeige gegen [X.] und weitere Verantwortliche. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verurteilte [X.] wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG. [X.] erhob Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde teilweise gut. Es sah keine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder der Verjährungsvorschriften. Auch die Anwendung der Geschäftsherrenhaftung gemäß Art. 6 Abs. 2 VStrR auf [X.] als Geschäftsführerin der [A. GmbH] erachtete es als rechtmäßig.

Allerdings hob das Bundesgericht das Urteil in Bezug auf die Festsetzung einer Ersatzforderung auf. Die Vorinstanz hatte [X.] zu einer Ersatzforderung von…