Art. 46 BankG

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
  2. b. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
  3. c. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3 …

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff
    · 25.04.2006 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG); Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB)
    · 18.12.1998 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konkurrenz
    · 17.04.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Wiedereinsetzung
    · 25.11.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. Art. 1 Abs. 1 lit. d, 15 Abs. 1 VG
    · 17.03.1967 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung bzw. Liquidation
    · 06.03.2007 · 8 Zitierungen
  • 25.06.2018 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • 12.10.2017 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.