Art. 46 BankG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
- b. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
- c. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
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Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff17 Zitierungen
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2Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG); Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB)4 Zitierungen
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3Konkurrenz0 Zitierungen
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4Wiedereinsetzung0 Zitierungen
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51. Art. 1 Abs. 1 lit. d, 15 Abs. 1 VG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung bzw. Liquidation8 Zitierungen
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7 Zitierungen
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5 Zitierungen12.10.2017 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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