Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte einen Nichtigkeitsrekurs gegen ein Urteil des Strafappellationsgerichts des Kantons Wallis zu beurteilen. Der Beschwerdeführer, X., war wegen mehrfacher Falschbeurkundung zu sechs Monaten Gefängnisstrafe mit bedingtem Strafvollzug für zwei Jahre verurteilt worden. X. war Chefkontrolleur der Banque cantonale du Valais (BCV) und unabhängiger Revisor im Sinne des Bankengesetzes. Er hatte Prüfungsberichte für die Jahre 1988 und 1989 erstellt, die in wichtigen Punkten lückenhaft waren. Das Strafappellationsgericht war der Auffassung, dass X. eine Falschbeurkundung durch Unterlassung im Sinne von Art. 251 aCP begangen hatte.

Die tatsächlichen Umstände des Falls sind wie folgt: X. hatte Prüfungsberichte für die Jahre 1988 und 1989 erstellt, die keine unrichtigen Informationen enthielten, aber in wichtigen Punkten unvollständig waren. Die Berichte wurden dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung der BCV sowie der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) übergeben. Das Strafappellationsgericht war der Auffassung, dass X. mit der Absicht gehandelt hatte, zu täuschen, und dass die Prüfungsberichte dazu bestimmt waren, die Richtigkeit ihres Inhalts zu beweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Konkurrenz zwischen den Strafbestimmungen des Bankengesetzes und Art. 251 aCP. Es kam zu dem Schluss, dass die Erstellung und Vorlage eines unrichtigen oder unvollständigen Prüfungsberichts nicht unter Art. 251 aCP fällt, wenn der Revisor ausschließlich in der Absicht handelt, die Kontrolle zu umgehen, die durch das Bundesverwaltungsrecht vorgesehen ist.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Beweiskraft von Bankprüfungsberichten. Es kam zu dem Schluss, dass die Beweiskraft eines solchen Berichts offensichtlich ist und der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet war. Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Art. 46 ff. BankG ein kohärentes und…