Erwägungen
Die Schweizerische Spar- und Kreditbank (SSKB) und die Banque Genevoise de Commerce et de Crédit (BGCC) gewährten seit 1963 grosse Darlehen ins Ausland, die auf Betreiben des Spaniers Julio Munoz zurückgingen. Munoz übte als Mehrheitsaktionär und Finanzberater entscheidenden Einfluss auf die beiden Banken aus. Zusammen mit dem Hauptdirektor der SSKB, Hermann Hug, unterstützte er die Auslandskredite, obwohl die Sicherheiten ungenügend oder wertlos waren. 1965 mussten die Banken Konkurs anmelden.
Die Eidgenössische Bankenkommission erstattete daraufhin Strafanzeige gegen Munoz und Hug wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsführung. Hug zeigte seinerseits die Mitglieder der Bankenkommission wegen falscher Anschuldigung an. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verweigerte jedoch die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Kommissionsmitglieder.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Justiz- und Polizeidepartements. Nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen Handlungen in Ausübung ihres Amtes einer Ermächtigung. Die Eidgenössische Bankenkommission ist eine solche Behörde, deren Mitglieder daher nicht ohne Ermächtigung strafrechtlich verfolgt werden durften.
Das Bundesgericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission die Grenzen ihrer Amtspflicht überschritten oder Hug wider besseres…