Sachverhalt

Der Fall betrifft einen deutschen Staatsbürger, R., der am 8. Mai 1991 wegen Verletzung des Bankengesetzes in Abwesenheit vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) verurteilt wurde. Die Entscheidung wurde am 14. Mai 1991 im Bundesblatt veröffentlicht, da der Wohnsitz von R. unbekannt war. R. erfuhr von der Entscheidung am 1. Dezember 1992 durch eine Mitteilung des Generalbundesanwalts der Bundesrepublik Deutschland. Am 5. Januar 1993 beantragte sein Anwalt die Wiederherstellung und erhob Beschwerde gegen die Entscheidung. Das EFD wies den Antrag auf Wiederherstellung am 10. Mai 1993 ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

R. stellte dann mehrere Gesuche, um die Wiederherstellung zu erhalten, aber das EFD beharrte auf seiner Position. R. zog daraufhin die Anklagekammer des Bundesgerichts bei, die mit dem Fall befasst wurde gemäss Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG).

Erwägungen

Die Anklagekammer prüfte die Frage, ob die Entscheidung des EFD betreffend die Wiederherstellung anfechtbar sei. Sie befand, dass die Entscheidung des EFD eine Entscheidung im Sinne von Art. 103 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) sei und dass die Beschwerde daher möglich sei.

Die Anklagekammer prüfte auch die Frage der Verjährung der Strafverfolgung und der Strafe. Sie befand, dass die Verjährung der Strafverfolgung während der Dauer der Haftstrafe, die R. in Deutschland verbüßte, suspendiert worden sei und dass die Strafe nicht verjährt sei.

Schliesslich befand die…