Art. 25 VStrR

1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2 Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 .

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel
    · 08.05.2013 · 228 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren
    · 28.02.2022 · 32 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entsiegelung
    · 23.10.2017 · 128 Zitierungen
  • 04.08.2016 · 121 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verwaltungsstrafverfahren, Entsiegelung
    · 21.03.2018 · 117 Zitierungen

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