Art. 25 VStrR
1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2 Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 .
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel228 Zitierungen
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2Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren32 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entsiegelung128 Zitierungen
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121 Zitierungen
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Verwaltungsstrafverfahren, Entsiegelung117 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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