Erwägungen

Der Strafrechtsdienst des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Dr. med. [A.] und weitere Personen wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz. Am 28. September 2015 wurden bei Hausdurchsuchungen verschiedene Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt, darunter auch Patientenunterlagen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegen.

Am 6. Oktober 2015 verfügte Swissmedic die Siegelung der sichergestellten Unterlagen. Am 16. Oktober 2015 beantragte Swissmedic beim Bundesstrafgericht die Entsiegelung dieser Unterlagen. Das Bundesstrafgericht trat jedoch mit Beschluss vom 29. Februar 2016 auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein, da es der Ansicht war, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gegeben gewesen seien.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Bundesstrafgerichts auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung des Entsiegelungsgesuchs an die Vorinstanz zurück.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Siegelung der sichergestellten Unterlagen am 6. Oktober 2015 durch Swissmedic gültig erfolgt sei. Der Siegelungsantrag des Beschuldigten sei weder verspätet noch…