Art. 50 VStrR
1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2 Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3 Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel163 Zitierungen
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2Art. 50 Abs. 1 und 3 VStrR97 Zitierungen
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3Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren37 Zitierungen
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4Entsiegelung von Papieren und Datenträgern einer Anwaltskanzlei27 Zitierungen
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5Verwaltungsstrafverfahren bei Steuerwiderhandlungen (Untersuchung; Beschlagnahme - Entsiegelung); Art. 50 VStrR; Art. 139 WStB. 1. Im Verwaltungsstrafrecht ist ein förmlicher Eröffnungsbeschluss als Gültigkeitsvorausset…23 Zitierungen
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6Entsiegelung und Berufsgeheimnis des Revisors14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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92 Zitierungen08.05.2013 · 92 Zitierungen
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Entsiegelung78 Zitierungen
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Verwaltungsstrafverfahren, Entsiegelung71 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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