Sachverhalt
Am 9. Januar 2018 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Strafverfahren gegen Unbekannt aufgrund der Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Strafverfahren (VStrR) eröffnet, weil Verdacht auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern im Sinne von Art. 61 Buchst. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) in der Geschäftsführung der Firma B. SA für die Jahre 2011 bis 2015 bestand.
Mit Ersuchen vom 21. Juni 2018 hat die ESTV von der Firma A. die Vorlage einer Reihe von Dokumenten im Zusammenhang mit der Revision der Konten der Firma B. SA verlangt. A. hat sich durch ihre Anwälte gegen dieses Ersuchen gewehrt und die Siegelung aller Dokumente, die ihrem Schreiben vom 30. Juli 2018 beigefügt waren, beantragt.
Die ESTV hat am 24. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung dieser Siegel beantragt. Die Beschwerdeführerin hat im Hauptantrag auf Abweisung dieses Antrags und im Eventualantrag auf Durchführung einer Selektion der relevanten Stücke, beziehungsweise auf Schwärzung der Namen ihrer Mitarbeiter in den Dokumenten, für die die Siegel aufgehoben werden, angetragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob das Geheimnis des Revisionsorgans gegen die Aufhebung der Siegel geltend gemacht werden kann. Gemäss Art. 730b Abs. 2 OR hütet das Revisionsorgan das Geheimnis über seine Feststellungen, sofern das Gesetz es nicht zur Offenlegung verpflichtet.
Das Bundesgericht hat angenommen, dass das Geheimnis des Revisionsorgans in Art. 50 Abs. 2 VStrR nicht erwähnt ist und dass die Revisoren als Inhaber anderer durch das Gesetz geschützter Geheimnisse im Sinne von Art. 173 Abs. 2, 1. Satz,…