Erwägungen

Am 24. Dezember 2004 wurde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Genehmigung erteilt, eine Sondersteueruntersuchung gegen die Anwälte A.A. und B.A. durchzuführen, wobei Letztere eine Anwaltskanzlei und Notariat in Lugano betreibt. Am 2. und 3. Februar 2005 durchsuchte die Abteilung für Sonderuntersuchungen der ESTV die Anwaltskanzlei und beschlagnahmte verschiedene Papier- und digitale Dokumente, die unter Verschluss genommen wurden. Am 11. April 2005 beantragte die ESTV bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Versiegelung dieser Dokumente und digitalen Datenträger.

Erwägungen

Die Beschwerdekammer gab dem Antrag auf Aufhebung der Versiegelung statt und legte ein dreistufiges Verfahren zur Auswahl der Dokumente fest: 1) Trennung der für die Untersuchung relevanten von den irrelevanten Dokumenten, 2) Unterscheidung der vom anwaltlichen Berufsgeheimnis geschützten von den nicht geschützten Dokumenten, 3) für die verbleibenden, für die Untersuchung relevanten Dokumente, Maskierung oder Ersetzung der Kundennamen durch Codes, wenn nötig mit Hilfe eines externen Experten, um deren Identität zu schützen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Anwälte gegen diese Entscheidung ab. Es befand, dass das von der Beschwerdekammer angenommene dreistufige Verfahren der…