Art. 13 BGFA

Berufsgeheimnis

1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
    · 09.05.2016 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 15.09.2009 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässigkeit körperschaftlich organisierter Anwaltskanzleien
    · 07.09.2012 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Wirtschaftsfreiheit; Verbot der Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen; Beschwerdelegitimation einer ausländischen juristischen Person als Dienstleistungserbringer
    · 10.12.2004 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis im Hinblick auf mögliche spätere Honorarstreitigkeiten
    · 05.04.2024 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Geltungsbereich des Anwaltsgeheimnisses; Begriff der Anwaltskorrespondenz
    · 06.08.2024 · 7 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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