Art. 13 BGFA
Berufsgeheimnis
1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entbindung vom Anwaltsgeheimnis44 Zitierungen
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242 Zitierungen
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3Zulässigkeit körperschaftlich organisierter Anwaltskanzleien14 Zitierungen
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4Wirtschaftsfreiheit; Verbot der Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen; Beschwerdelegitimation einer ausländischen juristischen Person als Dienstleistungserbringer12 Zitierungen
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5Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis im Hinblick auf mögliche spätere Honorarstreitigkeiten9 Zitierungen
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6Geltungsbereich des Anwaltsgeheimnisses; Begriff der Anwaltskorrespondenz7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht27 Zitierungen
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18 Zitierungen
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Entbindung von Anwaltsgeheimnis16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.