Sachverhalt

Der Kantonsrat des Kantons Zürich erliess am 17. November 2003 ein neues Anwaltsgesetz (AnwG/ZH), das unter anderem ein Verbot der Prozessfinanzierung enthält. Die L. GmbH und M. erhoben gegen diese Bestimmung staatsrechtliche Beschwerde und rügten eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und der Vertragsfreiheit. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass das Verbot der Prozessfinanzierung nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sei und unverhältnismässig sei.

Die Beschwerdeführerin 1, eine ausländische juristische Person, kann sich auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV berufen, da sie durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) das Recht hat, in der Schweiz Dienstleistungen zu erbringen. Die Prozessfinanzierung ist als Dienstleistung im Sinne des Art. 5 FZA anzusehen.

Die angefochtene Bestimmung regelt die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und betrifft nicht nur Anwälte, sondern auch andere Personen, die Prozessfinanzierungen vermitteln. Die Normadressaten der Bestimmung sind nicht nur Anwälte, sondern auch andere Personen, die Prozessfinanzierungen anbieten oder vermitteln wollen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Verbot der Prozessfinanzierung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und ob es verhältnismässig ist. Das Gericht kam zum Schluss, dass das Verbot der Prozessfinanzierung nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, da die vom Kantonsrat genannten Gründe, wie die Sicherstellung der anwaltlichen Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten, nicht ausreichen, um ein generelles Verbot der Prozessfinanzierung zu rechtfertigen.

Das Gericht führte aus, dass die Prozessfinanzierung grundsätzlich zulässig ist und dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte Prozessfinanzierungssysteme die anwaltliche Unabhängigkeit oder andere Rechtsgüter beeinträchtigen oder gefährden. Es sei jedoch bereits…