Art. 27 BV

Wirtschaftsfreiheit

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsstopp für Medizinalpersonal); Einführungsverordnung des Kantons Zürich
    · 27.11.2003 · 226 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vereinbarkeit einer Tourismuszone mit der Wirtschaftsfreiheit
    · 09.11.2016 · 107 Zitierungen
  3. 3
    Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse…
    · 03.07.2012 · 100 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und dessen Anhang über Telekommunikation; Interkonnektionspflicht beim Teilnehmeranschluss (so genannte "letzte Meile")
    · 30.11.2004 · 90 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wirtschaftsfreiheit, Gemeindeautonomie; Plakatmonopol auf privatem Grund
    · 13.11.2001 · 82 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verbot des Erwerbs, der Zucht und des Zuzugs von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
    · 13.01.2010 · 79 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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