Sachverhalt
Die Stadt Zürich erliess am 8. Juli 2009 eine neue Taxiverordnung (TaxiV), die unter anderem die Festlegung einer verbindlichen Tarifordnung und das Verbot der Vermittlung von Fahraufträgen an Taxis ohne Betriebsbewilligung und Taxiausweis der Stadt Zürich enthält. Die [X. AG] erhob Gemeindebeschwerde beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung einiger Bestimmungen der Taxiverordnung. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die umstrittenen Bestimmungen auf. Die Stadt Zürich erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde abwies. Die Stadt Zürich legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung von Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 TaxiV durch den Bezirksrat und das Verwaltungsgericht. Art. 16 Abs. 1 sieht eine verbindliche Tarifordnung vor, während Art. 24 Abs. 2 das Verbot der Vermittlung von Fahraufträgen an Taxis ohne Betriebsbewilligung und Taxiausweis der Stadt Zürich regelt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Stadt Zürich zur Beschwerde legitimiert ist. Es überprüfte dann die Auslegung der Bundesverfassung durch die Vorinstanz und prüfte, ob die streitigen Bestimmungen der Taxiverordnung mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und dem Binnenmarktgesetz (BGBM) vereinbar sind.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die verbindliche Tarifordnung in Art. 16 Abs. 1 TaxiV eine Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit darstellt, da sie den Preismechanismus ausschaltet und den Taxibetrieben vorschreibt, ihre Dienstleistungen zum gleichen Preis anzubieten. Dies sei nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, sondern diene dem Schutz der Taxiunternehmen vor Preiskonkurrenz.
Das Bundesgericht befand…