Art. 10 PBV

Bekanntgabepflicht

1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten in den folgenden Bereichen Dienstleistungen angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden:
  1. a. Coiffeurgewerbe;
  2. b. Garagegewerbe für Serviceleistungen;
  3. c. Gastgewerbe und Hotellerie;
  4. d. Kosmetische Institute und Körperpflege;
  5. e. Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;
  6. f. Taxigewerbe;
  7. g. Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings und dgl.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;
  8. h. Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten;
  9. i. Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel);
  10. k. Parkieren und Einstellen von Autos;
  11. l. Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);
  12. m. Kurswesen;
  13. n. Flug- und Pauschalreisen;
  14. o. die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);
  15. p. Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;
  16. q. Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;
  17. r. die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);
  18. s. Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien;
  19. t. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten;
  20. u. Bestattungsinstitute;
  21. v. Notariatsdienstleistungen.
2 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden.
3 Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Preisbekanntgabe bei "Telefonsex" (Art. 16, 17, 20 und 24 UWG; Art. 10 lit. q und Art. 11 Abs. 1bis PBV)
    · 11.07.2002 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 14 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
    · 26.01.1987 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • UWG
    HG170194
    · 11.03.2020 · 1 Zitierungen
  • 15.10.2013 · 1 Zitierungen
  • 11.07.2002 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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