Erwägungen

Das Reisebüro X. liess in verschiedenen Zeitungen Inserate mit Preisangaben für Reisen nach Tunesien, Marokko und Mexiko erscheinen, ohne die im Preis inbegriffenen Leistungen wie Reisedaten, Art der Unterkunft und Verpflegung ausreichend zu spezifizieren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob daraufhin Anklage gegen den verantwortlichen Direktor Z. wegen Verstosses gegen die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV).

Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Z. auf dessen Berufung hin von der Anklage frei, da es die Spezifizierung der Leistungen im Reisekatalog, auf den in den Inseraten verwiesen wurde, als ausreichend erachtete. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass die Spezifizierung der Leistungen, für die die Preise angegeben werden, gemäss Art. 14 Abs. 1 PBV in jedem Werbemittel, also auch im Zeitungsinserat, erfolgen muss. Ein blosser Verweis auf den Reisekatalog genügt dafür nicht.

Zwar sind die Vorschriften der PBV nicht speziell auf die Werbung von Pauschalreisen zugeschnitten, doch muss im Zeitungsinserat zumindest stichwortartig über das Reiseziel, das Transportmittel, die Art der Unterkunft, den Umfang der Verpflegung sowie die Reisedauer informiert werden. Nur so können die…