Erwägungen

Der Sachverhalt betrifft die Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) durch ein neues Gesetz des Kantons Glarus. Gemäß dem neuen Gesetz kann die Glarnersach neben ihrem Monopolbereich für die Gebäudeversicherung auch im Wettbewerb mit privaten Versicherungsgesellschaften weitere Versicherungen anbieten, sofern diese mit Fahrhabe und Gebäuden in Zusammenhang stehen.

Mehrere private Versicherungsgesellschaften erhoben Beschwerde gegen diese Gesetzesbestimmungen, da sie eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Legalitätsprinzips sowie eine Wettbewerbsverzerrung und einen Verstoß gegen das Versicherungsabkommen Schweiz-EU sehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Glarnersach durch die neuen Bestimmungen zwar als zusätzliche Konkurrentin auf dem Markt auftritt, dies aber keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt, solange das private Angebot nicht verdrängt wird.

Das Bundesgericht erachtet eine unternehmerische Tätigkeit des Staates grundsätzlich als zulässig, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäßig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt. Die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus und stellt somit ein genügendes öffentliches Interesse dar.

Hinsichtlich der Wettbewerbsneutralität verlangt das…