Art. 1 VVG
1 Wer dem Versicherungsunternehmen den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden.
2 Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden.
3 Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an das Versicherungsunternehmen oder dessen Agenten zu laufen.
4 Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherungsunternehmens nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Umwandlung einer Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung: Abschluss eines neuen (Art. 1 VVG) oder Änderung eines bestehenden Vertrages (Art. 2 VVG)? Das Ersetzen einer Vollkaskoversicherung durch eine Teilka…3 Zitierungen
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2Sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).3 Zitierungen
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3Vertragsänderung und Neuabschluss beim Versicherungsvertrag2 Zitierungen
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4Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse…0 Zitierungen
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5Legalitätsprinzip im Abgaberecht0 Zitierungen
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6Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen12.02.2008 · 2 Zitierungen
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Taggeld; Zeitpunkt des Zustandekommens des Versicherungsvertrags ist vom „Vertragsbeginn“ zu unterscheiden; Auslegung der Willenserklärungen beim Vertragsabschluss; kein Taggeldanspruch wegen des Rückversicherungsverbots in Art. 9 VVG1 ZitierungenKK.2016.00066· 23.03.2018 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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