Sachverhalt

X. war am 17. Februar 1996 als Fahrzeugführer in einen Unfall mit einem Reh verwickelt. Infolge dieses Unfalls wurde der Wildhüter tätig und erstellte ein Protokoll. Am 6. März 1996 rechnete der Jagd- und Fischereidienst des Kantons Graubünden X. Kosten von 124 Franken in Rechnung. Nach Nichtzahlung dieser Rechnung erließ das Departement für Bau, Verkehr und Wälder des Kantons Graubünden am 10. Juli 1996 einen Entscheid, mit dem X. den Betrag von 124 Franken sowie eine Mahngebühr von 20 Franken und Kosten von 84 Franken auferlegt wurden. X. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Graubünden, der seine Beschwerde am 24. September 1996 abwies.

X. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und machte eine Verletzung von Art. 4 BV (formelle Rechtsverweigerung; fehlende Rechtsgrundlage für Abgaben) geltend. Der Regierungsrat des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt, da Art. 36 und 40 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- und Verfassungsrechtspflege (VVG/GR) keine hinreichend präzise Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren außerhalb eines förmlichen Entscheidungsverfahrens darstellen. Der Begriff "amtliche Handlung" ist nämlich äußerst weit gefasst und kann jede Verwaltungstätigkeit, auch außerhalb eines Entscheidungsverfahrens, umfassen. Ebenso ist der Begriff "beteiligte Parteien" sehr unbestimmt und kann eine unbestimmte Anzahl von Personen einschließen.

Obwohl die Grundsätze der…