Art. 48 USG
Gebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben.
2 Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Legalitätsprinzip im Abgaberecht5 Zitierungen
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2Kostentragung für Lärmschutzmassnahmen entlang der Autobahn A2; Verursacherprinzip; abgaberechtliche Qualifizierung des Kostenanteils2 Zitierungen
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3Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission1 Zitierungen
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4Schutz von neuen Gebäuden gegen Innenlärm, Begriff des Störers0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Feststellungsverfügung bezüglich der Gebührenrechnungen des Kantons Bern für die Abgabe einer Stellungnahme in Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen5 Zitierungen
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2 Zitierungen
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VB.2012.005522 Zitierungen29.04.2013 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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