Sachverhalt

Im März 1999 beantragten die UMS Schweizerische Metallwerke AG und die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG bei der Wettbewerbskommission die Eröffnung eines Kartellverfahrens gegen die BKW FMB Energie AG. Die BKW habe ihre marktbeherrschende Stellung als Elektrizitätsversorgerin missbraucht, indem sie sich nach Kündigung des Liefervertrags durch die UMS geweigert habe, ab 1999 elektrischen Strom der EGL gegen Entgelt über ihr Leitungsnetz zur Produktionsstätte der UMS zu leiten. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission eröffnete daraufhin am 13. Juli 1999 eine Untersuchung gegen die BKW. Diese erhob Beschwerde gegen die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission. Im Dezember 1999 schloss die UMS mit der BKW einen neuen Stromliefervertrag ab, woraufhin die Wettbewerbskommission das Verfahren am 7. Februar 2000 einstellte und der BKW die Verfahrenskosten von CHF 9'078.15 auferlegte. Die BKW erhob Beschwerde gegen die Kostenauflage bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, welche die Beschwerde gutgeheissen und die Kostenregelung aufgehoben hat. Daraufhin erhob das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen der Bundesverwaltung bildet. Diese Gebührenpflicht gilt grundsätzlich für alle erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, unabhängig davon, ob die Verfügung im Interesse des Adressaten erlassen wurde oder nicht. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass nicht jedes Setzen eines Anlasses zu einer…