Art. 18 KG

Wettbewerbskommission

1 Der Bundesrat bestellt die Wettbewerbskommission und bezeichnet die Mitglieder des Präsidiums.
2 Die Wettbewerbskommission besteht aus 11–15 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.
2bis Die Mitglieder der Wettbewerbskommission legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
3 Die Wettbewerbskommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Sie gibt Empfehlungen (Art. 45 Abs. 2) und Stellungnahmen (Art. 46 Abs. 2) an die politischen Behörden ab und erstattet Gutachten (Art. 47 Abs. 1).

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4)
    · 29.06.2012 · 56 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission
    · 25.04.2002 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bundesgesetz vom 27
    · 05.02.2001 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorsorgliche Massnahmen im Kartellverwaltungsverfahren gegen Preiserhöhungen
    · 19.12.2003 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, Weigerung der Wettbewerbskommission, eine kartellrechtliche Untersuchung i.S. von Art. 27 KG zu eröffnen
    · 13.07.2004 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unzulässige Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG (Sanktion); Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern
    · 29.06.2012 · 48 Zitierungen
  • · 27.04.2010 · 34 Zitierungen
  • · 14.09.2015 · 33 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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