Sachverhalt
Die Sellita Watch Co SA (nachfolgend: Sellita) ist eine Firma, die mechanische Uhrwerke herstellt und an Uhrenfabriken verkauft. Die ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (nachfolgend: ETA SA) ist eine Tochtergesellschaft der The Swatch Group SA und beliefert die Sellita mit Rohwerken (ébauches) für mechanische Uhren. Im Juli 2002 teilte die ETA SA ihren Abnehmern, darunter der Sellita, mit, dass sie aufgrund logistischer Probleme die Lieferungen von Rohwerken reduzieren und ab 1. Januar 2006 gänzlich einstellen werde. Die Sellita ersuchte daraufhin die Wettbewerbskommission (Weko) um Durchführung einer Vorabklärung und beantragte den Erlass vorsorglicher Massnahmen, um die ungekürzte Weiterbelieferung mit Rohwerken sicherzustellen.
Die Wettbewerbskommission genehmigte eine Verpflichtungserklärung der ETA SA, in der sich diese verpflichtete, während des Verfahrens vor der Wettbewerbskommission weiterhin Rohwerke an ihre bisherigen Kunden zu markt- und branchenüblichen Konditionen zu liefern. Die Sellita beantragte später, die Preise für die Rohwerke um höchstens 3,5% zu erhöhen, was die Wettbewerbskommission ablehnte. Die Sellita gelangte dagegen an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, die die Beschwerde nur in Bezug auf die Kostenauflage gutgeheissen hat.
Die Sellita hat daraufhin beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und den Entscheid der Rekurskommission angefochten. Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, dass kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für den wirksamen Wettbewerb vorliegt. Die Preiserhöhungen der ETA SA stellten die Weiterbelieferung nicht in Frage und die Sellita sei nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht.
Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Sellita nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Preiserhöhungen den Wettbewerb in…