Art. 97 OG

Unrichtige Feststellung des Sachverhalts

1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderung der Rechtsprechung). - Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumind…
    · 31.05.1994 · 139 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    In diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher auf einer bundesrechtlichen Grundlage. - Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde…
    · 30.01.1998 · 134 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bemessung der Entschädigung
    · 10.12.1999 · 108 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen
    · 08.06.1998 · 101 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 85 Abs. 2 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV: Anforderungen an das Klageverfahren
    · 12.07.1988 · 92 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 103 Abs. 4 AVIG: Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung
    · 03.04.2000 · 84 Zitierungen Zusammenfassung

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