Sachverhalt
Der vorliegende Entscheid betrifft einen Streit zwischen der IV-Stelle des Kantons Zürich und S., mit der Intervention des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Der Fall betrifft die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung. Die Fakten sind wie folgt: Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat einen Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands getroffen, der von S. vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten wurde. Das Gericht hat den Entscheid der IV-Stelle aufgehoben und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von 1'278,70 Schweizer Franken (einschließlich Mehrwertsteuer und Reisekosten) zugesprochen. Die IV-Stelle hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht.
Die Parteien sind die IV-Stelle des Kantons Zürich, S. und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Verfahren begann am 10. Dezember 1999. Der Hauptstreitpunkt ist die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Frage geprüft, nach welchen Regeln die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung festzusetzen ist. Es hat festgestellt, dass die Regelung der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands dem kantonalen Recht überlassen ist, wenn keine eidgenössischen Bestimmungen vorliegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann daher nur prüfen, ob die Anwendung der kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung des eidgenössischen Rechts geführt hat.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auch die Frage geprüft, ob die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung mit der Festsetzung des Anteils an den Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren gleichgesetzt werden kann. Es hat festgestellt, dass beide Fälle gleich behandelt werden müssen, d.h. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands dem kantonalen Recht überlassen werden muss.
Infolgedessen hat das Eidgenössische…