Erwägungen

Am 1. Juli 1994 erhoben 16 Handarbeitslehrerinnen im Kanton Zürich eine Gleichstellungsklage gegen den Kanton Zürich. Sie machten geltend, dass ihre Einstufung in die Lohnklasse 17 gegenüber der Lohnklasse 19 für Primarlehrkräfte eine Diskriminierung darstelle. Zudem sei es diskriminierend, dass ihre Pflichtstundenzahl von 24 auf 26 Stunden erhöht worden sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage teilweise gut. Es stellte fest, dass der Kanton Zürich verpflichtet sei, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 24 ausgehenden Lohn zu bezahlen. Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl von 24 auf 26 Stunden erachtete es als unzulässige Geschlechterdiskriminierung.

Der Kanton Zürich erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Einreihung in die Lohnklasse 17 sowie die Erhöhung der Pflichtstundenzahl nicht geschlechtsdiskriminierend seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es kam zum Schluss, dass das Gleichstellungsgesetz als öffentliches Recht des Bundes die Grundlage des angefochtenen Entscheids bildet und daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Auch der Kanton als Arbeitgeber ist zur Beschwerde legitimiert.

In der Sache selbst bestätigte das Bundesgericht die Einstufung der Handarbeitslehrerinnen in die Lohnklasse 18. Die Auswahl und Gewichtung der Kriterien für die Arbeitsplatzbewertung sowie die Einreihung hinsichtlich der Kriterien "Geistige Anforderungen", "Verantwortung", "Psychische Anforderungen/Belastungen", "Physische Anforderungen/Belastungen" und "Beanspruchung der…