Art. 110 OG

Beurteilung durch richterliche Behörde

Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 129 Abs. 1 lit. b OG: Frage der Tarifstreitigkeit
    · 04.11.1993 · 108 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Denn es werden für und bezogen auf die einzelnen Versicherten keine Reserven gebildet
    · 12.03.1999 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen
    · 08.06.1998 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben (Erw. 1).
    · 13.07.2004 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat
    · 24.03.2005 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Besoldung des Bundesbeamten
    · 10.07.1959 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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