Art. 110 OG
Beurteilung durch richterliche Behörde
Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 129 Abs. 1 lit. b OG: Frage der Tarifstreitigkeit108 Zitierungen
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2Denn es werden für und bezogen auf die einzelnen Versicherten keine Reserven gebildet35 Zitierungen
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3Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen15 Zitierungen
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4Sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben (Erw. 1).10 Zitierungen
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5Aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat6 Zitierungen
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6Besoldung des Bundesbeamten6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen12.07.2005 · 6 Zitierungen
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4 Zitierungen22.01.2003 · 4 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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