Erwägungen
Der Kläger Karl Vogt, ein Werkführer bei den SBB, erlitt 1952 im Militärdienst einen Unfall, der den Verlust eines Auges zur Folge hatte. Die Militärversicherung sprach ihm daraufhin eine monatliche Pension von Fr. 194.80 zu. Die SBB rechneten davon in der Zeit vom 15. April 1952 bis zum 1. März 1957 monatlich Fr. 116.90 auf Vogts Beamtenbesoldung an. Nach einem Bundesgerichtsurteil vom 8. Februar 1957 wurde der Abzug nicht mehr vorgenommen.
Vogt erhob Anspruch auf Nachzahlung der abgezogenen Beträge (insgesamt Fr. 6838.65 nebst Zinsen). Die SBB erkannten den Anspruch grundsätzlich an, lehnten jedoch die Nachzahlung für die Zeit vor dem 16. April 1953 als verjährt ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass öffentlichrechtliche Ansprüche wie der vorliegende Anspruch auf Beamtenbesoldung grundsätzlich der Verjährung unterliegen, auch wenn das Beamtenrecht keine entsprechende Bestimmung enthält. In Anlehnung an das Obligationenrecht setzte das Gericht die Verjährungsfrist auf 5 Jahre fest.
Die Verjährung begann jeweils mit der Fälligkeit der monatlichen Besoldungszahlungen. Eine Unterbrechung der…