Art. 73 BZP
1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2 In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3 Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4 Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung; Einreichung der Vereinbarung beim Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff2 Zitierungen
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2Zulässigkeit einer bedingten Beschwerde2 Zitierungen
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32 Zitierungen
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4Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung1 Zitierungen
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5Mieterstreckung; materielle Rechtskraft (Art. 273 OR; Art. 5 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum neuen Mietrecht). 1. Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung von Art. 5 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum neuen Mietrech…0 Zitierungen
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6Markenschutz und unlauterer Wettbewerb. 1. Art. 40 OG und Art. 73 BZP0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen10.04.2006 · 11 Zitierungen
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Besitzesschutz (öffentliches Baurecht)5 Zitierungen
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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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