Erwägungen

Mit (Teil-)Entscheid vom 27. Februar 2002 hat das zuständige Scheidungsgericht die Ehe geschieden und im Dispositiv festgehalten, dass die Ehegatten eine hälftige Teilung der Pensionskassenansprüche per 31.12.2001 vereinbart haben. Nachdem die Sache vom Scheidungsgericht an das kantonale Versicherungsgericht überwiesen worden war, schlossen die Parteien einen Vergleich über die Teilung der Vorsorgeguthaben.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Teilung der Austrittsleistungen aufgrund des vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels durchzuführen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hält fest, dass die Parteien im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einen Vergleich über die Teilung der Vorsorgeguthaben abschließen und dieser gerichtlich genehmigt werden kann. Der Teilungsschlüssel ist dabei vom Scheidungsgericht verbindlich festgelegt worden.

Hingegen kann das Versicherungsgericht keine Entscheidungen zu güterrechtlichen oder sachenrechtlichen Fragen…