Art. 50 ATSG
Vergleich
1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2 Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wiedererwägung bei vergleichsgestützter Leistungszusprechung des Unfallversicherers29 Zitierungen
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2Art. 50 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG24 Zitierungen
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3Art. 50 ATSG: Vergleich19 Zitierungen
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4Art. 50 Abs. 1 und 3 ATSG: Tragweite der gesetzlichen Vergleichsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht14 Zitierungen
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5Zulässigkeit eines Vergleichs in Beschwerdeverfahren um Schadenersatzforderungen; Anforderungen an die Begründung des Abschreibungsbeschlusses9 Zitierungen
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6Gerichtlicher Vergleich und AHV-Beitragsstatut3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung)3 Zitierungen
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Unfallversicherung3 Zitierungen
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung; Vergleich)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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