Erwägungen
Durch Entscheidung vom 24. August 2005, bestätigt durch formellen Beschluss vom 23. Januar 2006, hat die Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin die Versicherte G. für 31 Tage vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen, da die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber T. auf ihr Verschulden zurückzuführen war. G., vertreten durch Rechtsanwalt Pagnamenta, hat beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin Beschwerde eingelegt, dessen Präsident nach einigen Prüfungen die Sache wegen eines Vergleichs, der in einer Reduzierung der Sperrfrist von 31 auf 18 Tage bestand, aus der Rolle gestrichen hat.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingelegt und die Aufhebung des kantonalen Urteils oder hilfsweise die Rücküberweisung der Akten an die untere Behörde zur Entscheidung in der Sache selbst beantragt.
Erwägungen
Laut Bundesgericht erlaubt Art. 50 Abs. 1 ATSG den Abschluss von Vergleichen im Bereich der Sozialversicherungen, die als Streitigkeiten über Leistungen im Sinne von Art. 14 ff. ATSG und Art. 132/134 OG verstanden werden. Dieses Prinzip wurde bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG in der Rechtsprechung anerkannt und findet auch in den neuen Bestimmungen des Gesetzes Bestätigung.
Das Bundesgericht hat ferner festgestellt, dass Vergleichsvereinbarungen zwischen Versicherten und Versicherungsträgern im Rahmen…