Sachverhalt
T. meldete sich im Dezember 2008 bei der Kantonalen Ausgleichskasse Waadt (CCVC) als selbstständiger Rohstoffhändler an. Die CCVC erkannte T. zunächst den Status als unselbstständig Beschäftigter an, dessen Arbeitgeber nicht beitragspflichtig war. T. erhob Einspruch gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht des Kantons Waadt, Sozialversicherungskammer, und beantragte die Anerkennung seines Status als Selbstständiger. Die Parteien schlossen schließlich einen Vergleich, durch den die CCVC den Status von T. als Selbstständiger für die Jahre 2008 bis 2011 anerkannte. Gegen dieses Urteil, das den Vergleich bestätigte, legte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde ein.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des BSV ab. Es befand, dass der Vergleich über den AHV-Beitragsstatus rechtmäßig gemäß Art. 50 ATSG war. Obwohl der Beitragsstatus die Festlegung der geschuldeten Beiträge ermöglicht, sind diese beiden Elemente nicht deckungsgleich. Die Bestimmung des Status lässt den Behörden einen weiten Ermessensspielraum, im Gegensatz zur Festsetzung der Beiträge, die sehr strengen gesetzlichen Regeln unterliegt. Der gerichtliche Charakter des Vergleichs schließt…