Art. 4 AHVG

Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
  1. a. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
  2. b. das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 16 ff., Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG: Beitragspflicht bei Einräumung eines Kiesabbaurechts
    · 20.10.1999 · 140 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Die Frage beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (Erw. 6e). - Selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst dann, wenn Einkünfte erzielt werden (Erw. 4 und 5); sie beginnt, sobal…
    · 23.06.1989 · 131 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften
    · 28.04.2008 · 114 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beitragspflicht im Vorruhestandsurlaub
    · 24.01.2013 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 4 AHVG und 6 Abs. 1 AHVV
    · 19.09.1980 · 55 Zitierungen
  6. 6
    Bindungswirkung der Steuermeldung
    · 17.02.2021 · 33 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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