Art. 4 AHVG
Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
- a. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
- b. das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 16 ff., Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG: Beitragspflicht bei Einräumung eines Kiesabbaurechts140 Zitierungen
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2Die Frage beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (Erw. 6e). - Selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst dann, wenn Einkünfte erzielt werden (Erw. 4 und 5); sie beginnt, sobal…131 Zitierungen
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3Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften114 Zitierungen
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4Beitragspflicht im Vorruhestandsurlaub60 Zitierungen
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5Art. 4 AHVG und 6 Abs. 1 AHVV55 Zitierungen
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6Bindungswirkung der Steuermeldung33 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung25 Zitierungen
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21 Zitierungen01.07.2016 · 21 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht)12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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